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ZTV-ING Teil 4 vs. ZTV-W

Korrosionsschutz für Brücke und Wasserbau im Vergleich.

Zwei Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

In Deutschland regeln zwei verschiedene Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) den Korrosionsschutz im Infrastrukturbau:

  • ZTV-ING Teil 4: Stahlbrücken, Verbundbrücken, Stahlhochbau im Zuständigkeitsbereich der Bundesfernstraßen
  • ZTV-W 215: Wasserbauwerke — Schleusen, Wehre, Staustufen, Stahlwasserbau

Herausgeber

  • ZTV-ING: Bundesministerium für Verkehr (BMV), heute BMDV — herausgegeben von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • ZTV-W: Bundesministerium für Verkehr (BMV) für Bundeswasserstraßen — herausgegeben von der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW)

Geltungsbereich

  • ZTV-ING Teil 4: Brücken- und Ingenieurbau — Brücken, Lärmschutzwände, Stützwände, Verkehrszeichenbrücken
  • ZTV-W 215: Wasserbau — Schleusentore, Wehrverschlüsse, Spundwände (oberseitig), Stahlwasserbau allgemein

Mindest-Systemaufbauten

Beide Werke verlangen grundsätzlich normkonforme Systemaufbauten nach DIN EN ISO 12944-5. Im Detail unterscheiden sich die Anforderungen an Schichtdicken und Anzahl der Lagen je nach Korrosivitätskategorie und Schutzdauer.

Pflicht-Inspektor-Stufen

In beiden Werken ist die Endabnahme durch die höchste Inspektor-Stufe (FROSIO III / AMPP 3 / DIN-CERTCO C) erforderlich. Für EXC3/EXC4-Projekte nach EN 1090-2 ist diese Pflicht ohnehin bindend.

NCR-Workflow

Beide Werke verlangen einen strukturierten Workflow für Abweichungen (Non-Conformance-Reports). BeschichtungsDoku bildet diesen Workflow als NCR-Workflow ab — inklusive Foto-Anhang, Ursachen- und Maßnahmen-Dokumentation.

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